Sozialauswahl

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  1. Ja, denn die Sozialauswahl schützt allein die Arbeitsplatzbesitzer. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.02.2003)
  2. Soll betriebsbedingt gekündigt werden, muss er auch die Gründe der durch ihn getroffenen Sozialauswahl mitteilen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 05.01.2002)
  3. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, und sind für eine Personalumsetzung keine vergleichbaren Arbeitsplätze frei, so müssen in der Regel die Grundsätze der Sozialauswahl bedacht werden. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  4. Es besagt beispielsweise, daß bei sogenannten betriebsbedingten Kündigungen (zum Beispiel wegen schlechter Auftragslage) eine Sozialauswahl getroffen werden muß. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  5. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können aus betrieblichen Gründen (Stilllegung von Betriebsteilen, Rationalisierung) Mitarbeiter entlassen, müssen dann aber unter den Betroffenen eine fehlerfreie Sozialauswahl treffen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 06.04.2003)
  6. Der Mann galt nach einer durchgeführten Sozialauswahl am wenigsten sozial schutzbedürftig. ( Quelle: Die Welt vom 22.08.2005)
  7. Unternehmen dürfen bei Massenentlassungen besser qualifizierte Arbeitnehmer nicht pauschal von der Sozialauswahl ausklammern. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.03.2005)
  8. Auch bei der Sozialauswahl kommt Schröder den Wünschen der Arbeitgeber entgegen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 15.03.2003)
  9. Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
  10. Zudem wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Spiegel Online vom 21.12.2003)
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