StPO

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  1. Der Beschlagnahmebefugnis nach § 94 II StPO entspricht die in § 95 I StPO umschriebene Verpflichtung, beschlag- nahmefähige-[beschlagnahmefähige] Gegenstände herauszugeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Beschlagnahmebefugnis nach § 94 II StPO entspricht die in § 95 I StPO umschriebene Verpflichtung, beschlag- nahmefähige-[beschlagnahmefähige] Gegenstände herauszugeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Auch die Strafverfolgungsorgane können dem Verhalten der Behörden Rechnung tragen und das Verfahren nach den §§ 153, 153a StPO einstellen oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO abtrennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Auch die Strafverfolgungsorgane können dem Verhalten der Behörden Rechnung tragen und das Verfahren nach den §§ 153, 153a StPO einstellen oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO abtrennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die nicht vorschriftsgemäße Besetzung der Spruchkörperschaft eines Straf-Instanzgerichts ist wohl ein eingeschränkter absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 1 StPO, der aber naturgemäß für den BGH nicht gilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Hiernach könnte ein neuzuschaffender § 265 I StPO folgendermaßen aussehen: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses enthält dieser Aktenband "die nach § 119 III StPO i. V. mit § 126 II 3 StPO zu treffenden Entscheidungen (Haftvollzug einschließlich Postkontrolle, Zeitschriftenbezug und Besuchserlaubnisse)". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses enthält dieser Aktenband "die nach § 119 III StPO i. V. mit § 126 II 3 StPO zu treffenden Entscheidungen (Haftvollzug einschließlich Postkontrolle, Zeitschriftenbezug und Besuchserlaubnisse)". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Daß letzteres bei § 163 StPO nicht schwerfällt, wenn man nur die originären Bestimmtheitsmaßstäbe des BVerfG und nicht nachfolgender Überinterpretationen zugrundelegt, wurde oben bereits ausgeführt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. In einem gesonderten Anhang sind die wichtigsten Vorschriften, wie z. B. Durchführungsverordnungen, auszugsweiser Abdruck aus RPflG, BGB, ZPO, StPO sowie BauGB abgedruckt und auch zahlreiche Vordrucke für das Hinterlegungswesen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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