Staatsrechtsprofessor Wolfgang Löwer

  1. Dagegen vertrat der Bonner Staatsrechtsprofessor Wolfgang Löwer die Ansicht, daß bei zwingendem öffentlichem Interesse im Abschlußbericht durchaus Einzelheiten aus dem Steuerverfahren genannt werden könnten. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)