Einigen sich die Parteien auf eine solche Staffelmietvereinbarung, darf der Vermieter nicht zusätzlich die Miete nach dem Vergleichsmietensystem, mithin gemäß § 2 MGH, oder auf Grund durchgeführter Modernisierung oder gestiegener Kapitalkosten erhöhen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Die Mindestvoraussetzung an eine Staffelmietvereinbarung ist darüber hinaus, daß der jeweils neue Mietzins oder der Erhöhungsbetrag im Mietvertrag betragsmäßig ausgewiesen ist, insbesondere die Angabe einer prozentualen Steigerung reicht nicht aus.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Weiter kann eine Staffelmietvereinbarung überraschen.
( Quelle: TAZ 1997)