Stasiunterlagengesetzes

  1. In Paragraph 6, Absatz 4 des Stasiunterlagengesetzes heißt es: "Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben." ( Quelle: Sat1 vom 18.12.2005)