Die Bestimmung des § 48 Nr. 4 TVAL behält der Stationierungsmacht ledigl. verwaltungsintern die Bestimmung der im Einzelfall mit dieser ArbGebAufgabe zu betrauenden Stelle der Stationierungsmacht vor.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Bestimmung des § 48 Nr. 4 TVAL behält der Stationierungsmacht ledigl. verwaltungsintern die Bestimmung der im Einzelfall mit dieser ArbGebAufgabe zu betrauenden Stelle der Stationierungsmacht vor.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)