Steuerkonkurrenzlehre

  1. Der Abzug der Kirchensteuer ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung des Einkommens gerechtfertigt (subjektives Nettoprinzip; Steuerkonkurrenzlehre). ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 31.08.2005)