Strafanspruch

  1. Der entscheidende Paragraph (64, Absatz 3 des Ausländerrechts) sei keine Schutzvorschrift für Ausländer, sondern für den Strafanspruch unseres Staates. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Es geht um eine grundsätzliche Neubesinnung im Strafprozeß: Steht der staatliche Strafanspruch stets höher als das Schutzinteresse des Opfers der Straftat? ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  3. Die Justiz darf den Strafanspruch in der Tat nicht leichtfertig preisgeben; das staatliche Strafmonopol bezweckt zugleich, die Belange von Opfern und Angehörigen auszugleichen. ( Quelle: Die Zeit (21/2004))
  4. So entstehe der Eindruck, der Staat gehe seinem Strafanspruch nicht mehr in der gebotenen Weise nach. ( Quelle: DIE WELT 2000)