Der entscheidende Paragraph (64, Absatz 3 des Ausländerrechts) sei keine Schutzvorschrift für Ausländer, sondern für den Strafanspruch unseres Staates.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Es geht um eine grundsätzliche Neubesinnung im Strafprozeß: Steht der staatliche Strafanspruch stets höher als das Schutzinteresse des Opfers der Straftat?
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Die Justiz darf den Strafanspruch in der Tat nicht leichtfertig preisgeben; das staatliche Strafmonopol bezweckt zugleich, die Belange von Opfern und Angehörigen auszugleichen.
( Quelle: Die Zeit (21/2004))
So entstehe der Eindruck, der Staat gehe seinem Strafanspruch nicht mehr in der gebotenen Weise nach.
( Quelle: DIE WELT 2000)