Auch die Strafverfolgungsorgane können dem Verhalten der Behörden Rechnung tragen und das Verfahren nach den §§ 153, 153a StPO einstellen oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO abtrennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Und es steht fest, daß Opfer von Straftaten, insbesondere im Sexualdeliktsbereich, durch die Strafverfolgungsorgane oft schlecht behandelt werden.
( Quelle: TAZ 1990)
Mit § 154 StPO soll eine "Vereinfachung der Strafrechtspflege und eine Entlastung der Strafverfolgungsorgane" durch Konzentration des Verfahrensstoffs erreicht werden (2).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)