Strafverfolgungsorgane

  1. Auch die Strafverfolgungsorgane können dem Verhalten der Behörden Rechnung tragen und das Verfahren nach den §§ 153, 153a StPO einstellen oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO abtrennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Und es steht fest, daß Opfer von Straftaten, insbesondere im Sexualdeliktsbereich, durch die Strafverfolgungsorgane oft schlecht behandelt werden. ( Quelle: TAZ 1990)
  3. Mit § 154 StPO soll eine "Vereinfachung der Strafrechtspflege und eine Entlastung der Strafverfolgungsorgane" durch Konzentration des Verfahrensstoffs erreicht werden (2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)