Strafzwecke

  1. Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention, noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Verabsolutierung der Strafzwecke soll eine möglichst große "Einzelfallgerechtigkeit" und zugleich auch die Humanisierung des Strafrechts bewirken, aus dem Auge gerät dabei aber die Erosion freiheitsverbürgender Positionen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)