Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention, noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Verabsolutierung der Strafzwecke soll eine möglichst große "Einzelfallgerechtigkeit" und zugleich auch die Humanisierung des Strafrechts bewirken, aus dem Auge gerät dabei aber die Erosion freiheitsverbürgender Positionen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)