TVe

  1. Solange TVe 3monatige Erprobungszeiten vorsehen, kann angesichts der insoweit bestehenden materiellen Richtigkeitsgewähr die Vereinbarung einer Probezeit von dieser Dauer grundsätzl. nicht rechtsmißbräuchl. sein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. TVe werden dem Privatrecht zugeordnet; dann gilt aber auch für sie der Grundsatz, daß die TVParteien das Rechtsstatut bestimmen können. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)