Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des vorsätzlichen Eingehungsbetrugs gegeben (§ 263 StGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieser kann also bei Produkthaftungsschäden auch künftig nur gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Verschuldens gem. § 823 BGB vorliegen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)