Teilzeitunterrichts

  1. Außer dem angebl. nebenberufl. Unterricht hatten die Kl. (es handelte sich stets um junge Lehrer) keine andere Tätigkeit, sondern waren auf die Erteilung des Teilzeitunterrichts als Haupttätigkeit angewiesen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)