Telekommunikationskabel

  1. Und der sieht vor, dass Telekommunikationskabel nur in begründeten Ausnahmefällen als so genannte "Spatzenleitungen" oberirdisch verlegt werden dürfen - von Mast zu Mast und von Mast zu Haus. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 15.07.2005)