TrinkwasserVO

  1. Gemeinsam ist den über einen längeren Zeitraum entnommenen Werten, daß sie erheblich über dem Grenzwert in § 2 TrinkwasserVO liegen, soweit es Proben aus dem Kaltwasserstrang in der Küche anbelangt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)