Unverletzlichkeit der Wohnung

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  1. Der Entwurf zur Änderung des Grundgesetzartikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) legt fest, daß ein Abhören von Wohnungen, in denen sich mutmaßliche Schwerkriminelle aufhalten, nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. ( Quelle: )
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