Urkundenschutzes

  1. Entscheidend muß der Grundgedanke des strafrechtlichen Urkundenschutzes sein, wonach der Rechtsverkehr deshalb einer vom Urheber abgelösten Erklärung vertraut, weil der Urheber sie als die seine behandelt wissen, "hinter ihr stehen" will. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)