Ferner sieht er ein "verschlanktes" Investitionsvorrangverfahren (vgl. § 12 VZOG, erlaubte Maßnahme) zur Sicherung einer Verfügungssperre und eine vorläufige Einweisungsmöglichkeit (§ 15 VZOG) vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ferner sieht er ein "verschlanktes" Investitionsvorrangverfahren (vgl. § 12 VZOG, erlaubte Maßnahme) zur Sicherung einer Verfügungssperre und eine vorläufige Einweisungsmöglichkeit (§ 15 VZOG) vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)