Veräußerungsentgelts

  1. Die Übertragung ist zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Verhältnis des nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Veräußerungsentgelts zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts aufzuteilen (BFH, BStBl II 1981, 11). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)