VerbrKrG

  1. Indem die Hauptleistung, der geschuldete Betrag i. S. von § 11 I VerbrKrG, vorrangig getilgt wird, entstehen insoweit keine neuen Verzugszinsen, und die Entstehung von Schuldturmlagen wird verlangsamt (18). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Gesetzgeber hat sich in § 11 VerbrKrG dafür entschieden, auf der Grundlage der Refinanzierungsthese den Schaden in Anlehnung an den grundlegenden Refinanzierungssatz der Deutschen Bundesbank, den Rediskontsatz, zu definieren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der BGH hat freilich allfällige Hoffnungen leidgeprüfter Kreditpraktiker zunichte gemacht, indem er die Anwendung des § 11 VerbrKrG auf typische Realkredite - methodisch unausweichlich (117) - ablehnt (118). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)