Verbrechensopfers

  1. Hier ist vielmehr das individuelle Verhalten eines einzelnen Menschen zu beurteilen, der den Verbrecher aus eigenem Entschluss zur Preisgabe von Informationen zwingt, die zum Schutz von Leben und Menschenwürde des Verbrechensopfers erforderlich sind. ( Quelle: Die Zeit (51/2004))