Besondere Schwierigkeiten nach Halbsatz 1 beziehen sich ebenso wie die außergewöhnlich erschwerenden Umstände nach Halbsatz 2 nicht auf typische Berufs- oder Vereinsbetreuerfälle, sondern auf Betreuungen im allgemeinen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)