Verfassungsverbund

  1. Die Verfassung selbst erweitert die rechtliche Grundlage des Gerichts nicht wesentlich, weil das bisherige Gemeinschaftsrecht und die Verfassungen der Mitgliedsstaaten ineinander greifen und damit bereits einen europäischen Verfassungsverbund bilden. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.05.2005)