Im Rahmen der außervertraglichen Ausgleichsordnung aber treten Rechtsfolgen ein, weil sie von der Rechtsordnung gewollt sind. Die Verkehrsanschauung ist hier von untergeordneter Bedeutung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Grundlage der Verkehrsanschauung über die gleichzeitige Beauftragung aller Sozien und deren Solidarhaftung ist nicht die Unterhaltung einer gemeinsamen Kanzlei, sondern die nach außen kundgetane gemeinschaftliche Berufsausübung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)