Verkehrsanschauung

  1. Im Rahmen der außervertraglichen Ausgleichsordnung aber treten Rechtsfolgen ein, weil sie von der Rechtsordnung gewollt sind. Die Verkehrsanschauung ist hier von untergeordneter Bedeutung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Grundlage der Verkehrsanschauung über die gleichzeitige Beauftragung aller Sozien und deren Solidarhaftung ist nicht die Unterhaltung einer gemeinsamen Kanzlei, sondern die nach außen kundgetane gemeinschaftliche Berufsausübung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)