Verkehrsgeltung

  1. Erforderlich ist allein, daß die Bezeichnungen 'Verkehrsgeltung' erlangt haben. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Ausnahmen vom Prioritätsprinzip gelten, wenn der spätere Anmelder über einen bekannten Namen mit überragender Verkehrsgeltung verfügt oder er den Namen bereits vor der Registrierung der gleich lautenden Domain als eingetragene Marke hat schützen lassen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 28.04.2001)