VermögensG

  1. In diesem Zusammenhang muß einmal überdeutlich gesagt werden, daß das VermögensG den jetzigen Nutzer/Eigentümer hinreichend schützt und im Zweifel den Rückübertragungsanspruch des Alteigentümers ausschließt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)