Vermutungsregelung

  1. Die Kommission schlage daher vor, die Vermutungsregelung nur anzuwenden, wenn die Betroffenen selbst die Aufklärung verhinderten, indem sie wesentliche Auskünfte über ihre Tätigkeit verweigerten. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  2. Um die Zielgenauigkeit der Vermutungstatbestände zu erhöhen, hat die Kommission empfohlen, dass die Vermutungsregelung nur dann greift, wenn drei von fünf (bisher zwei von vier) Kriterien vorliegen. ( Quelle: Welt 1999)