Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes obliegt den Bekl. als den Verpflichteten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie können dann gegeben sein, wenn die abgesplitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)