Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen - entgegen der Rechtsauffassung des FG - die Zinsen, die der Ersteher gem. § 49 IIZVG im Verteilungstermin ab dem Zuschlag auf das Bargebot zu entrichten hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ist hingegen der Zuschlag erteilt, setzt das Gericht einen Verteilungstermin fest.
( Quelle: Die Zeit (51/2000))