Daß die einstweilige Vfg. für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des ordentl. Beschlußverfahrens endgültige Tatsachen schafft, nämlich - über eine bloße Anspruchssicherung hinausgehend - zur Anspruchsbefriedigung führt, steht nicht entgegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Im Sinne dieser Vfg. wird der Kl. bei der Einstellung von Gartenfachpersonal angehört.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)