Das gilt im wesentl. deshalb, weil es bei einer derartigen Inbezugnahme an einer für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan - ausreichenden Erkennbarkeit des Vollstreckungsumfangs fehlt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nur für den, der eine Regierung als bloßes Vollstreckungsorgan des Volkswillens versteht.
( Quelle: Tagesspiegel vom 17.11.2005)