Vollstreckungsorgan

  1. Das gilt im wesentl. deshalb, weil es bei einer derartigen Inbezugnahme an einer für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan - ausreichenden Erkennbarkeit des Vollstreckungsumfangs fehlt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Nur für den, der eine Regierung als bloßes Vollstreckungsorgan des Volkswillens versteht. ( Quelle: Tagesspiegel vom 17.11.2005)