Darauf, ob § 6 III 3 BNotO die Berücksichtigung anderer Vortätigkeiten als diejenige des hauptberuflichen Rechtsanwalts als Eignungskriterium für das Anwaltsnotariat zuläßt, kommt es entgegen der Auffassung des Ast. nicht an.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)