Wartepflicht

  1. Oder sei es die Wartepflicht an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln zum Aussteigen von Fahrgästen, so ist selbstverständlich der rücksichtslos aus jeder Richtung vorbeibrausende Radler im Recht. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)