Die Bekl. hat zu Zwecken des Wettbewerbs bewußt fremde Arbeitsergebnisse wortgetreu übernommen, eigene Aufwendungen und Recherchen erspart und die Wettbewerbverhältnisse in einer nicht zu billigenden Weise zu ihren Gunsten verändert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)