Wirtschaftsgütern

  1. Grundsätzlich ist jedes - auch kurzfristiges Verbringen von geförderten Wirtschaftsgütern außerhalb des Fördergebiets - förderschädlich. Das gilt sowohl für die Zulage, den Zuschuß als auch für die Sonderabschreibung nach dem FörderGG (12). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Gegenstand: Der Handel mit Wirtschaftsgütern aller Art, die Verwaltung und der Betrieb eines Handelsunternehmens. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Erwerb, Verwaltung und Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern aller Art unter Ausschluß genehmigungspflichtiger Tätigkeiten gemäß 34 c Gewerbeordnung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  4. Gleichwohl wird es jedoch, da dem Boden im Vergleich mit den beweglichen Wirtschaftsgütern grundlegende Eigentümlichkeiten immanent sind, ein Bodenrecht als Normenkomplex geben, dessen Gegenstand die Bodenverfassung ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Abschreibungsmöglichkeiten gestatten dem Steuerzahler, einen Wertverlust bei "Wirtschaftsgütern" wie Häusern oder Maschinen geltend zu machen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)