Wohnobjekts

  1. Die Anzahl der Bewohner, so die Richter, sei kein Maßstab für die Abgrenzung eines Wohnobjekts von einer "sozialen" Einrichtung/ wie etwa einem Asylantenwohnheim, das in einem reinen Wohngebiet allerdings nicht zulässig sei. ( Quelle: TAZ 1990)