Wortlaut

  1. Nach § 580 Nr. 7b ZPO korrigierbar seien (entgegen dem Wortlaut!) denn auch keineswegs alle Urteile, sondern nur "Vorausentscheidungen", d.h. Urteile über künftige Leistungen, zumal über Unterhalts- oder Schadensersatzrenten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Im weiteren Wortlaut der Vorschrift werden in einem Katalog verschiedene Falltypen aufgeführt (§ 5 I Nr. 3 S. 2 SachenRBerG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Doch der Wortlaut des Bewag-Konsortialvertrags, den Southern mit seinen früheren Partnern PreussenElektra und Viag schloss, spricht eine deutliche Sprache (siehe Kasten): ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  4. WELT online dokumentiert den Beitrag Markls zur Festversammlung am 22. Juni im Wortlaut. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  5. Wortlaut möglicherweise also nur auf einem Redaktionsversehen beruht, meint es, über die Hürde des engen Wortlauts von § 73 Abs. 2 ArbGG nicht hinwegkommen zu können. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Wunderschön und multiperspektivisch ist das Buch deshalb, weil es verschwenderisch mit herrlichen Illustrationen (nebst zahlreichen schriftlichen Dokumenten im Wortlaut) ausgestattet ist. ( Quelle: Die Zeit 1995)
  7. Als der Wortlaut des Kanther-Briefes bekannt geworden war, trat Schönbohm mit Vorwürfen gegen Bonn die Flucht nach vorne an und erklärte, er fühle sich vom Bundesinnenminister unfair behandelt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  8. Die veröffentlichten auf der CDU-Website "Das Sommer-Interview mit Angela Merkel im Wortlaut" und riefen damit die politische Konkurrenz auf den Plan. ( Quelle: Tagesspiegel vom 04.08.2005)
  9. Nach Wortlaut und Geist lässt es die Vereinbarung durchaus zu, die Neuverschuldung einmal zu erhöhen, um außergewöhnliche Krisen zu bewältigen - und wer wollte bestreiten, dass es sich bei der Hochwasser- Katastrophe um eine solche handelt? ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 21.08.2002)
  10. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß eine solche Entscheidung - materiell - einen unmittelbaren Vermögensrückfall bewirkt, mit der Folge, daß nunmehr lediglich das Grundbuch berichtigt werden müßte. Der Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr offen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)