Züchtens

  1. Praktisch heißt dies für die Länder folgendes: Sie könnten nun gesetzlich festlegen, dass es für ein Verbot des Haltens und Züchtens bestimmter Hunderassen schon ausreicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren besondere Gefährlichkeit bestehen. ( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 05.07.2002)