Zedenten

  1. Dem Zedenten sei bekannt gewesen, daß die Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige an die Bank bedurft hätte. Bei dem Beglaubigungstermin hätten die Vertreter der Mieterin ihm mitgeteilt, daß sie die Anleihen an die Sparkasse verpfändet hätten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Bekl. kannte den Reifenzustand; er selbst hat den Zedenten darauf hingewiesen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)