Gemessen an der jetzt einsetzenden Zeitautomatik war die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO mit dem 2. 9. 1971 abgelaufen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Neben der Standard-Ausführung, die bereits mit einer Zeitautomatik ausgerüstet ist, bietet die Firma auch einen Antrieb mit LCD-Anzeige, Wochenprogramm und Zufallssteuerung an.
( Quelle: Tagesspiegel vom 11.04.2004)