Vier Monate vor Fristablauf kann der Mieter Auskunft vom Vermieter verlangen, ob der im Zeitmietvertrag angegebene Beendigungsgrund noch aktuell ist.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.09.2001)
Es soll zukünftig möglich sein, einen Zeitmietvertrag abzuschließen, der keine Verlängerungsmöglichkeit für den Mieter vorsieht.
( Quelle: Junge Welt 2000)
Als so genannten einfachen Zeitmietvertrag bezeichnet man jene Verträge, in denen die Parteien lediglich eine feste Laufzeit vereinbaren und keine Gründe für diese Befristung anführen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 22.09.2001)