Zeitmietvertrag

  1. Vier Monate vor Fristablauf kann der Mieter Auskunft vom Vermieter verlangen, ob der im Zeitmietvertrag angegebene Beendigungsgrund noch aktuell ist. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.09.2001)
  2. Es soll zukünftig möglich sein, einen Zeitmietvertrag abzuschließen, der keine Verlängerungsmöglichkeit für den Mieter vorsieht. ( Quelle: Junge Welt 2000)
  3. Als so genannten einfachen Zeitmietvertrag bezeichnet man jene Verträge, in denen die Parteien lediglich eine feste Laufzeit vereinbaren und keine Gründe für diese Befristung anführen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 22.09.2001)