Zivilprozeßordnung

  1. In der Zivilprozeßordnung wie auch im Arbeitsgerichtsgesetz beginnen Rechtsbegründungsfristen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu laufen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Tatsächlich ist er aber von der Zivilprozeßordnung in Auslandsprozessen vorgeschrieben. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Grundsätzlich kann nach § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) jeder, Kläger und Beklagter, auch ein Ausländer oder Staatenloser, Prozeßkostenhilfe beantragen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  4. Nach der Zivilprozeßordnung müßten sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)