Zollanschlussvertrag

  1. Denn auch nach der Reichsgründung 1871 und dem Zollanschlussvertrag 1881 sollten die Hamburger Kaufleute weiterhin ihr angestammtes Vorrecht genießen, Importgüter zollfrei einzuführen, zu lagern und zu exportieren. ( Quelle: Die Welt Online vom 11.07.2002)