Zugang zur Beschäftigung

  1. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die EU-Richtlinie zur Gleichstellung von Mann und Frau beim Zugang zur Beschäftigung nur dann eine Ausnahme zulässt, wenn das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung einer Beschäftigung ist. ( Quelle: )