Zugangsberechtigte

  1. Zugangsberechtigte Behörden können auf diesen von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Datenbestand zugreifen, sofern dieser von den Betroffenen vorher mittels einer Signaturkarte freigegeben wurde. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.04.2004)