Zurverfügungstellung

  1. Bei der streitigen leihweisen Weiterabgabe handelt es sich um eine Maßnahme der Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln an die Versicherten und ihre Angehörigen, die der Kasse nach § 2 SGB V obliegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)