Zwangsvollstreckung

  1. Mit der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) kann der Schuldner keine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der geminderten Wirksamkeit des Titels erlangen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. In knapp 30 Prozent aller Fälle war es sogar erforderlich, die Geldbußen durch Zwangsvollstreckung einzutreiben. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  3. Ein großer Teil des Erfolges lag wohl in der Kühnheit begründet, mit der er die Gläubiger überzeugte, daß bei einer Zwangsvollstreckung und Zerschlagung des Imperiums alle nur verlieren könnten. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  4. Neben einem notariellen Schuldanerkenntnis der Angeklagten gibt es jetzt jedoch ein rechtskräftiges Urteil zur Duldung der Zwangsvollstreckung, so dass der Geschädigte mit dem Titel auf die Wiedererlangung seines Geld hoffen kann. ( Quelle: Donaukurier vom 22.11.2005)
  5. Es empfiehlt sich daher, noch volutierende Reichsmarkhypotheken nur unter Vorbehalt im Verhältnis 2 zu 1 abzulösen bzw. in der Zwangsvollstreckung durch Widerspruch eine Hinterlegung zu erreichen (31). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Daran ändere auch nichts, daß gerade in den neuen Ländern die Zwangsvollstreckung zum Teil noch unzulänglich sei. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  7. Bald ging es um Zwangsvollstreckung mit Vermögensoffenlegung. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.02.2005)
  8. In der Zwangsvollstreckung dient sie dem Gläubiger, Auskunft über Vermögensund Einkommensverhältnisse eines Schuldners zu erhalten. ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.02.2005)
  9. Weil Menzebach auch auf die Forderungen des Wohnungsunternehmens seit einem Dreivierteljahr nicht reagierte, hat die WoGeHe jetzt die Zwangsvollstreckung beantragt. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.12.2001)
  10. Man versuche, noch vor der Zwangsvollstreckung die 36 Millionen Euro für den Kauf der beiden Grundstücke zusammenzubringen. ( Quelle: Die Welt vom 02.07.2005)