abgrenzbarer

  1. Dem Bedenken, daß ein solcher Kausalitätsbegriff es ermögliche, auch Umstände in nicht abgrenzbarer Zukunft in die Betrachtung einzubeziehen, hält der BGH die Fristenregelungen der §§ 24 II 2, 24a II GWB entgegen (66). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)