amtliche Verwahrung

  1. Der Notar nimmt die Testamentsurkunde in einen dafür vorgesehenen Umschlag, der beschriftet, mit dem Prägesiegel verschlossen und unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. ( Quelle: Richtig erben und vererben, UB Media)
  2. Das AG Oldenburg (Holstein) vertritt die Ansicht, daß das Testament beim bisherigen Verwahrungsgericht wieder zu verwahren sei, und hat es abgelehnt, das Testament in die weitere besondere amtliche Verwahrung zu übernehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)